Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 19 Nichtteilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Prüflinge, die an der Prüfung nicht teilgenommen haben, sind zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut zu laden. Bricht ein Prüfling die Prüfung ab, bestimmen die Prüfungsausschüsse gemeinsam, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder ob die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

§ 18 § 20