Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 1 Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/1#abs-1 (1) Für die Abnahme der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit jeweils einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/1#abs-2 (2) Werden für die Durchführung der Abschlussprüfungen mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/1#abs-3 (3) Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen eingerichtet. Die Geschäftsstelle führt im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. Die Geschäftsstelle unterrichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über alle wichtigen Vorgänge. Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Durchführung der Prüfungen.