Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 13 Prüfungstermin, Prüfungsort

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/13#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/13#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. Auf das Antragsrecht nach § 8 ist dabei hinzuweisen.

§ 12 § 14