Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 6 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/6#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/6#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/6#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/6#abs-4 (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. § 28 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/6#abs-5 (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen und anschließend der zuständigen Stelle in Kopie zuzuleiten. § 28 bleibt unberührt.