Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/5#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitz einvernehmlich bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/5#abs-2 (2) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/5#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/5#abs-4 (4) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.