Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/22#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/22#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/22#abs-3 (3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/22#abs-4 (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.