Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiorganisationsgesetz

POG

Art 1 Begriff, Träger und Gliederung der Polizei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG/1#abs-1 (1) Polizei im Sinn dieses Gesetzes ist die gesamte Polizei des Freistaates Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG/1#abs-2 (2) Träger der Polizei ist der Freistaat Bayern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POG/1#abs-3 (3) Die Polizei ist nach den Art. 4 bis 8 gegliedert. Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).

Art 2