Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiorganisationsgesetz
POGArt 2 Dienstkräfte der Polizei
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG/2#abs-1 (1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG/2#abs-2 (2) Zur Überwachung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie zur Bedienung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräten können auch Angestellte ermächtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POG/2#abs-3 (3) Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.