Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz
POG NRW§ 4 Polizeieinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.
Zweiter Abschnitt
Aufsicht