Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz

POG NRW

§ 4 Polizeieinrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden. Dabei kann bestimmt werden, dass Polizeieinrichtungen einer anderen Polizeieinrichtung dienst- und fachaufsichtlich unterstehen.

Zweiter Abschnitt

Aufsicht

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