Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeiorganisationsgesetz
POG NRW§ 19 Neuwahl der Polizeibeiräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/19#abs-1 (1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/19#abs-2 (2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/19#abs-3 (3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften