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# § 19 POG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Neuwahl der Polizeibeiräte

Polizeiorganisationsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Polizeibeiräte sind, soweit der Bezirk oder die Zahl der Mitglieder sich ändert, innerhalb von drei Monaten neu zu wählen.

(2) Bis zur Wahl der neuen Polizeibeiräte üben die Mitglieder der alten Polizeibeiräte ihre Tätigkeit weiter aus. Mitglieder von Polizeibeiräten bei Kreispolizeibehörden, deren Bezirk sich ändert, treten dabei zu den Polizeibeiräten der Kreispolizeibehörden, denen der Kreis oder die kreisfreie Stadt, von denen sie gewählt wurden, angehören.

(3) Die Mitgliederzahl der Polizeibeiräte kann in der Übergangszeit unter- oder überschritten werden.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 19 POG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POG%20NRW/19

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