Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
POFDH§ 6 Praktische Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die praktische Prüfung im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 2 besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung mit 20 Minuten Ausarbeitungszeit und einer praktischen Durchführung mit bis zu 40 Minuten Arbeitszeit. Die Aufgaben werden durch Los zugeteilt; unmittelbar anschließend erfolgen die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung. Für die Auswahl der Arbeitsmittel sind die Studierenden selbst verantwortlich. Die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 wird von jedem Prüfer mit einer ganzen Note bewertet. Die Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten beider Prüfer.