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# § 6 POFDH (Bayern) — Praktische Prüfung

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die praktische Prüfung im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 2 besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung mit 20 Minuten Ausarbeitungszeit und einer praktischen Durchführung mit bis zu 40 Minuten Arbeitszeit. Die Aufgaben werden durch Los zugeteilt; unmittelbar anschließend erfolgen die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung. Für die Auswahl der Arbeitsmittel sind die Studierenden selbst verantwortlich. Die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 wird von jedem Prüfer mit einer ganzen Note bewertet. Die Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten beider Prüfer.

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Zitiervorschlag: § 6 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/6

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