Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
POFDH§ 5 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5#abs-2 (2) Für die Prüfung nach Abs. 1 reicht die Schulleitung zwei Vorschläge ein. Das Staatsministerium legt hieraus die Prüfungsthemen fest und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Die Prüfungsaufgabe wird der Schulleitung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet; das Siegel darf erst im Prüfungsraum vor Beginn der Arbeit geöffnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5#abs-3 (3) An dem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern der Prüflinge sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten sind nur die Platznummern anzugeben. Erst, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen, darf das unter Verschluss befindliche Verzeichnis der Platznummern geöffnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5#abs-4 (4) Die Aufsicht führen zwei von der Schulleitung bestimmte Personen durch. Die Lehrkraft, die die Prüfungsarbeit korrigiert, darf keine Aufsicht führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5#abs-5 (5) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Lehrkraft als erstprüfende Person und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten des Erst- und Zweitkorrektors, dabei dürfen die Noten der Prüfer sich nicht um mehr als eine Notenstufe unterscheiden.