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# § 5 POFDH (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung dauert in dem Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 1 120 Minuten.

(2) Für die Prüfung nach Abs. 1 reicht die Schulleitung zwei Vorschläge ein. Das Staatsministerium legt hieraus die Prüfungsthemen fest und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. Die Prüfungsaufgabe wird der Schulleitung in einem versiegelten Umschlag zugeleitet; das Siegel darf erst im Prüfungsraum vor Beginn der Arbeit geöffnet werden.

(3) An dem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern der Prüflinge sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten sind nur die Platznummern anzugeben. Erst, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen, darf das unter Verschluss befindliche Verzeichnis der Platznummern geöffnet werden.

(4) Die Aufsicht führen zwei von der Schulleitung bestimmte Personen durch. Die Lehrkraft, die die Prüfungsarbeit korrigiert, darf keine Aufsicht führen.

(5) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Lehrkraft als erstprüfende Person und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Die Prüfungsnote ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten des Erst- und Zweitkorrektors, dabei dürfen die Noten der Prüfer sich nicht um mehr als eine Notenstufe unterscheiden.

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Zitiervorschlag: § 5 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/5

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