Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

POFDH

§ 11 Bestehensregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/11#abs-1 (1) Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist das Semester nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Pflichtfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Pflichtfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/11#abs-2 (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/11#abs-3 (3) Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG).

§ 10 § 12