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# § 11 POFDH (Bayern) — Bestehensregelung

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist das Semester nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Pflichtfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Pflichtfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhalten die Prüflinge ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen.

(3) Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG).

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Zitiervorschlag: § 11 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/11

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