Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
POFDH§ 10 Notenstufen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/10#abs-1 (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden. Zwischennoten sind nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/10#abs-2 (2) Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von
1,00
bis
1,50
Note 1,
1,51
bis
2,50
Note 2,
2,51
bis
3,50
Note 3,
3,51
bis
4,50
Note 4,
4,51
bis
5,50
Note 5,
5,51
bis
6,00
Note 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/10#abs-3 (3) Die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen sind drei Jahre aufzubewahren.