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# § 10 POFDH (Bayern) — Notenstufen

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen aus Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zu verwenden. Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) Für die Berechnung der Noten aus mehreren Einzelleistungen oder Einzelnoten wird, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das arithmetische Mittel gebildet. Als Note ergibt sich bei einem arithmetischen Mittel von

1,00

bis

1,50

Note 1,

1,51

bis

2,50

Note 2,

2,51

bis

3,50

Note 3,

3,51

bis

4,50

Note 4,

4,51

bis

5,50

Note 5,

5,51

bis

6,00

Note 6.

(3) Die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbögen sind drei Jahre aufzubewahren.

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Zitiervorschlag: § 10 POFDH (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/10

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