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§ 21 POEich (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.