Die Prüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.
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Die Prüfung ist unbeschadet des § 15 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ (Note 4,00) ist.