Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-Z§ 6 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 25.08.2026
Der Ausbildende hat die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der geschäftsführenden Stelle (§ 3) anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung hiervon zu unterrichten.