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§ 6 PO-Z (Bayern) — Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildende hat die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der geschäftsführenden Stelle (§ 3) anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung hiervon zu unterrichten.