Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/19#abs-1 (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/19#abs-2 (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (POZSozV) vom 27. April 1983 (GVBl S. 272, BayRS 800-21-87-A) außer Kraft. Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit einem Ausbildungsbeginn vor dem 1. September 1997; insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.

§ 18