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§ 19 PO-Z (Bayern) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (POZSozV) vom 27. April 1983 (GVBl S. 272, BayRS 800-21-87-A) außer Kraft. Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit einem Ausbildungsbeginn vor dem 1. September 1997; insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.