Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 6 Verschwiegenheit
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Staatsministerium und dem Berufsbildungsausschuss.