Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/5#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte je ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz kann jährlich wechseln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/5#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/5#abs-3 (3) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Abstimmung durch eine schriftliche oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführte Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zusammentreten.