nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 PO-SozVersFW (Bayern) — Verschwiegenheit

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Staatsministerium und dem Berufsbildungsausschuss.