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# § 5 PO-SozVersFW (Bayern) — Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte je ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz kann jährlich wechseln.

(2) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist nur in voller Besetzung beschlussfähig. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben die Abstimmung durch eine schriftliche oder mittels elektronischer Kommunikation durchgeführte Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, so muss der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben zusammentreten.

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Zitiervorschlag: § 5 PO-SozVersFW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/5

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