Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

PO-SozVersFW

§ 17 Prüfungsunterlagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/17#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer von ihm bevollmächtigten Person innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/17#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Niederschriften fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 16 § 18