Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 17 Prüfungsunterlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/17#abs-1 (1) Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer von ihm bevollmächtigten Person innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/17#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Staatsministerium zwei Jahre, die Niederschriften fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.