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PO-SozVersFW

§ 16 Zeugnis, Bescheid

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/16#abs-1 (1) Das Prüfungszeugnis ist vom Staatsministerium sowie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/16#abs-2 (2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen.

§ 15 § 17