Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 16 Zeugnis, Bescheid
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/16#abs-1 (1) Das Prüfungszeugnis ist vom Staatsministerium sowie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/16#abs-2 (2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen.