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§ 16 PO-SozVersFW (Bayern) — Zeugnis, Bescheid

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungszeugnis ist vom Staatsministerium sowie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling vom Staatsministerium einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen.