nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 PO-SozVersFW (Bayern) — Prüfungsaufgaben

Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben bestimmt Aufgabensteller, die Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweis, die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer und die zuzulassenden Hilfsmittel.

(2) Er kann Gutachter oder Gutachterinnen zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.