Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feststellungsprüfungsordnung Hochschule

PO-FeP-Hochschule

§ 4 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/4#abs-1 (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde legt den Prüfungsort und die Prüfungszeit fest. Prüfungstermine werden zweimal jährlich angeboten. Sofern von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet wurde, sind Termine und Orte für die Prüfungen von der Hochschule nach Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/4#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung erfolgt in drei Fächern, die mündliche Prüfung in mindestens einem Fach.

§ 3 § 5