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PO-FeP-Hochschule

§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Information und Beratung,Meldung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/3#abs-1 (1) Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/3#abs-2 (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert die Studieninteressierten über das Verfahren der Feststellungsprüfung und die Prüfungsanforderungen. Sie berät die Studieninteressierten in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund des jeweiligen bisherigen Bildungsganges und bei der Wahl eines Schwerpunktes. Nach der Beratung legt sie die Prüfungsgebiete mit den Studieninteressierten fest und gibt Hinweise auf Vorbereitungsmöglichkeiten und den Prüfungsablauf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/3#abs-3 (3) Die Anmeldung zur Feststellungsprüfung muss mindestens sechs Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingegangen sein. Der Anmeldung sind Nachweise über Art und Umfang der über den Schulabschluss hinausgehenden Vorbereitung in den Fächern des gewählten Schwerpunktes sowie ein Nachweis über die Kenntnisse in der deutschen Sprache beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/3#abs-4 (4) Studieninteressierte, die von Hochschulen auf die Feststellungsprüfung vorbereitet worden sind, melden sich zu einem von der Hochschule festgesetzten Termin, der mit der oberen Schulaufsichtsbehörde abgestimmt ist, bei der Hochschule zur Feststellungsprüfung an.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/3#abs-5 (5) Nicht zugelassen werden Studieninteressierte, die bereits in einem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Studienkolleg besucht oder an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben oder den Nachweis über Art und Umfang der Vorbereitung nicht oder nicht ausreichend führen. Die Möglichkeit zum Ablegen einer Ergänzungsprüfung bleibt hiervon unberührt.

§ 2 § 4