Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 8 Prüfungserleichterungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/8#abs-1 (1) Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/8#abs-2 (2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten und/oder bei mündlichen Prüfungen ergeben.