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# § 5 PO-A (Bayern) — Geschäftsführung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse. Sofern ein Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nicht besteht, regelt die Geschäftsführung das Staatsministerium. Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden.

(2) Die Geschäfte des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben führt in der Fachrichtung „gesetzliche Rentenversicherung“ eine vom Staatsministerium bestimmte Landesversicherungsanstalt.

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Zitiervorschlag: § 5 PO-A (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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