Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-A

§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/21#abs-1 (1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/21#abs-2 (2) Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die geschäftsführenden Stellen. Den Prüfungsteilnehmern sind die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen. Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/21#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.

§ 20 § 22