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§ 21 PO-A (Bayern) — Teilnahme an der mündlichen Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die geschäftsführenden Stellen. Den Prüfungsteilnehmern sind die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen. Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.