Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-A§ 1 Errichtung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/1#abs-1 (1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen: „gesetzliche Unfallversicherung“, „gesetzliche Rentenversicherung“ sowie „landwirtschaftliche Sozialversicherung“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/1#abs-2 (2) Sind für eine Fachrichtung mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben, der die in der Prüfungsordnung ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Besteht für eine Fachrichtung nur ein Prüfungsausschuß, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-A/1#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben entscheidet über die Zuweisung der Prüfungsteilnehmer auf die Prüfungsausschüsse.