Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRWAbschnitt 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Für Abschnitt 4 PO JFA NRW liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.