Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 28 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/28#abs-1 (1) Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/28#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 27 § 29