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§ 28 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsunterlagen

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.