(1) Auf Antrag ist den Prüflingen bei der zuständigen Stelle Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind fünf Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.