Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/17#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/17#abs-2 (2) Bei allen Prüfungen regelt die zuständige Stelle unter Einbeziehung der Prüfungsausschüsse die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/17#abs-3 (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16 § 18