(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt.
(2) Bei allen Prüfungen regelt die zuständige Stelle unter Einbeziehung der Prüfungsausschüsse die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.