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§ 17 PO JFA NRW (Nordrhein-Westfalen) — Leitung, Aufsicht und Niederschrift

Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 22 Absatz 2 durchgeführt.

(2) Bei allen Prüfungen regelt die zuständige Stelle unter Einbeziehung der Prüfungsausschüsse die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.