Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
PMMPrV§ 5 Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/5#abs-1 (1) Im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/5#abs-2 (2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/5#abs-3 (3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.