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PKGG

Art 3 Zusammentritt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-1 (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Wahl seines bzw. seiner Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-2 (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-3 (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag gemäß Art. 2 entschieden hat.

Art 2 Art 4