Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz
PKGGArt 3 Zusammentritt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-1 (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Wahl seines bzw. seiner Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-2 (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKGG/3#abs-3 (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag gemäß Art. 2 entschieden hat.