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# Art 3 PKGG (Bayern) — Zusammentritt

Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm obliegt die Wahl seines bzw. seiner Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.

(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag gemäß Art. 2 entschieden hat.

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Zitiervorschlag: Art 3 PKGG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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