Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz
PKGGArt. 10 Berichterstattung
Stand: 25.08.2026
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 zu beachten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 10 PKGG →
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