Gesetze / Landesrecht Bayern / Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz

PKGG

Art. 10 Berichterstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 zu beachten.

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