Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 45 Leitung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/45#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/45#abs-2 (2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.