Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 45 Leitung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/45#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/45#abs-2 (2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 44 § 46