Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 2a Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-2 (2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-3 (3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.