Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 2a Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in der Kasse wird durch Abschluss eines Beitrittsvertrags mit dem Arbeitgeber oder durch Abschluss eines Versicherungsvertrags mit dem Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-2 (2) Ordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)
natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 (Arbeitgeber),
b)
Arbeitnehmer, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 7 zugeführt werden,
c)
sonstige Versicherte, die den Abteilungen A, A 2000 und G der Kasse gemäß § 8 zugeführt werden,
d)
ordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 (vgl. § 29 Abs. 1 bis 7),
e)
Rentner der Kasse, soweit sie nicht außerordentliche Mitglieder sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-3 (3) Außerordentliche Mitglieder der Kasse sind:

a)
ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die sich gemäß § 35 freiwillig weiter versichern, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
b)
ehemalige Arbeitnehmer bzw. sonstige Versicherte, die gemäß § 36 beitragsfrei versichert sind, auch nach Eintritt des Rentenfalls, und
c)
außerordentliche Mitglieder der Abteilung Z 2002 gemäß § 29 Abs. 8 i. V. m. § 30c und § 30e Abs. 2, auch nach Eintritt des Rentenfalls,
d)
Rentner, deren Arbeitgeber aus der Mitgliedschaft in der Kasse ausgeschieden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/2a#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstaben b), c) und d) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aushändigung des Aufnahmescheins an den Arbeitnehmer bzw. sonstigen Versicherten.

§ 2 § 2b